Führung, Offenlegung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

von | Apr. 10, 2019

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Ort, an dem die Urkunden eingetragen werden. - Formalitäten der Register.

Artikel 40. des Zivilgesetzbuches. Die Zivilstandsakten werden in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Register eingetragen, die in doppelter Ausführung geführt werden.

Artikel 52 des Zivilgesetzbuches. Jede Eintragung dieser Urkunden auf einem losen Blatt und auf andere Weise als in den dafür vorgesehenen Registern verpflichtet die Parteien zu Schadensersatz, unbeschadet der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen.

Artikel 192 Zivilstandsbeamte, die ihre Urkunden auf einfachen losen Blättern eingetragen haben, werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten und einer Geldstrafe von 16 Franken bis 200 Franken bestraft.

Die Abschlussformel kann folgendermaßen lauten: "Das vorliegende Register mit (ausgeschriebene Zahl angeben) Urkunden von wurde heute, heute (ausgeschriebenes Datum), von mir, dem Standesbeamten von....., geschlossen und eingestellt". Die Register werden den Gemeinden vom Gouverneur der Provinz zugesandt, dem die Bürgermeister eine Aufstellung über die Anzahl der benötigten Blätter zukommen lassen, die nach folgendem Muster erstellt wird:

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