Berichtigung von Personenstandsurkunden

von | Mai 31, 2019

Artikel 49 des Zivilgesetzbuches.
In allen Fällen, in denen eine Zivilstandsurkunde am Rand einer anderen, bereits eingetragenen Urkunde erwähnt werden muss, wird sie auf Antrag der betroffenen Parteien vom Standesbeamten in den aktuellen oder in den im Gemeindearchiv hinterlegten Registern und vom Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz in den in der Geschäftsstelle hinterlegten Registern vermerkt; Der Standesbeamte teilt dies innerhalb von drei Tagen dem kaiserlichen Staatsanwalt (Staatsanwalt des Königs) am Gericht mit, der dafür sorgt, dass der Vermerk in beiden Registern einheitlich erfolgt. Der Randvermerk muss mit roter Tinte geschrieben werden. Wenn es keinen ausreichenden Rand gibt, muss ein zusätzliches Register in doppelter Ausführung geführt werden, das auf dem ersten Blatt des Registers des laufenden Jahres vermerkt wird (Auszüge aus dem königlichen Erlass vom 8. Juni 1823 (Amtsblatt XVIII, Nr. 21).

Artikel 46 des Zivilgesetzbuches
In diesen Fällen können Eheschließungen, Geburten und Todesfälle sowohl durch die Register und Papiere der verstorbenen Väter und Mütter als auch durch Zeugen nachgewiesen werden.

Artikel 99 des Zivilgesetzbuches erklärt, welche Formalitäten zu beachten sind. Wenn die Berichtigung einer Personenstandsurkunde beantragt wird, entscheidet darüber das zuständige Gericht, sofern keine Berufung eingelegt wird.

Artikel 101 des Zivilgesetzbuches Die Berichtigungsurteile werden vom Standesbeamten in die Register eingetragen, sobald sie ihm ausgehändigt werden, und am Rand der reformierten Urkunde wird ein entsprechender Vermerk angebracht (siehe Artikel 49).

Artikel 837 des Zivilgesetzbuches
Die Urkunde darf nicht berichtigt oder verändert werden, sondern die Berichtigungsurteile werden vom Standesbeamten in die Register eingetragen, sobald sie ihm ausgehändigt werden.

Quellen: 

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