Anhang zu Eheschließungen - Die nationale Miliz

von | Apr. 19, 2019

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Das Gesetz, das organisiert der Nationalmiliz ist das Gesetz vom 8. Januar 1817. Er wurde nacheinander an folgenden Daten durch Gesetze geändert oder interpretiert:
28. September 1818 (veröffentlicht im Amtsblatt XIII, Nr. 41)
27. April 1820 (veröffentlicht im Amtsblatt XV, Nr. 11)
21. Dezember 1824 (veröffentlicht im Amtsblatt XIX, Nr. 69 und 70)
26. Dezember 1831 (veröffentlicht im Amtsblatt IV, Nr. 356)
04. Juli 1832 (veröffentlicht im Amtsblatt VI, Nr. 504
28. März 1835 (veröffentlicht im Amtsblatt XXI, Nr. 128)
11. Juli 1835 (veröffentlicht im Amtsblatt XXII, Nr. 829)
09. April 1841 (veröffentlicht im Amtsblatt XXIII, Nr. 147)
08 ami 1847 (erschienen im Monitor vom 13. Mai)
18. Juni 1849 (erschienen im Monitor vom 19. Juni)
15. April 1852 (erschienen im Monitor vom 21. April)
08. Juni 1853 (erschienen im Monitor vom 10. Juni)
15. Juni 1853 (erschienen im Monitor vom 17. Juni
05. Juni 1856 (erschienen im Monitor vom 10. Juni)
04. Oktober 1856 (erschienen im Monitor vom 05. Oktober)

Unabhängig von der Land- und Seestreitmacht besteht im Königreich der Niederlande gemäß Art. 206 des Grundgesetzes ein nationales Milizkorps, dessen Stärke stets im Verhältnis von einem Mann auf hundert Seelen der Gesamtbevölkerung des Königreichs stehen soll. Dieses Korps soll aus Infanterie, Artillerie, Kavallerie und Train bestehen. Die Miliz wird aus Freiwilligen gebildet, soweit dies möglich ist. Sie sind Teil der nationalen Miliz im Hinblick auf die vom Gouverneur organisierte Auslosung (Art. 73). Die Auslosung muss spätestens am 1. März eines jeden Jahres beginnen. Gemäß Artikel 49 wurden fünf Register angelegt. Das erste für Personen ab 19 Jahren (1. Klasse), das zweite für Personen ab 20 Jahren (2. Klasse), das dritte für Personen ab 21 Jahren (3. Klasse), das vierte für Personen ab 22 Jahren (4. Klasse) und schließlich das fünfte für Personen ab 23 Jahren (5. Klasse). Das Gesetz umfasst die Organisation der Ziehung, die Ausnahmen wurden durch das Gesetz vom 27. April 1820, vom 21. Dezember 1824, vom 20. März 1835, das Gesetz vom 28. März 1835 und das Gesetz vom 08. Mai 1847 sowie die Milizräte (Art. 111 usw.) geändert. Die Karteikarte beschreibt genau den Namen, das Geburtsdatum, den Namen des Vaters und der Mutter, die Eintragung in der Gemeinde, die Aushebung und die Nummer der Auslosung, die besagt, dass die Person die vom Milizgesetz auferlegten Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Auszug aus dem : H. Wyvekens, Nouveau Dictionnaire des Bourgmestres et Échevins, des Conseillers, Receveurs et Secrétaires communaux, des Commissaires d'arrondissement. Editions Bruylant Christophe et compagnie, éditeurs rue Blaes, 31, 1862, pp 269-283

In unseren Isadora-News werden laufend Auszüge online gestellt.

Heraly Yves (2019)

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