Urkunde über die Anerkennung

von | Apr. 30, 2019

Home 9 Unsere Spuren 9 Belgische Genealogiepfade 9 Archiv in Belgien 9 Urkunde über die Anerkennung

Natürliche Kinder sind Kinder, die außerhalb der Ehe gezeugt wurden.

Das Gesetz von 1936 unterteilt die Anerkennungsurkunden in drei Kategorien

1 Natürliche Kinder im eigentlichen Sinne sind solche, deren Vater und Mutter zu der Zeit, als diese Kinder gezeugt wurden, miteinander eine Ehe eingehen konnten.
2 Als ehebrecherische Kinder gelten solche, deren Vater und Mutter oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Empfängnis mit anderen Personen verheiratet waren.
3 Inzestkinder sind Kinder, deren Vater und Mutter in einem Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind, dass die Ehe zwischen ihnen verboten ist.
Im letzteren Fall siehe : Art. 335 Zivilgesetzbuch: Die Anerkennung kann nicht zugunsten von Kindern erfolgen, die aus einer inzestuösen oder ehebrecherischen Beziehung geboren wurden.

Die Anerkennung eines nichtehelichen Kindes erfolgt durch eine öffentliche Urkunde (1), wenn sie nicht in der Geburtsurkunde erfolgt ist.
Die Anerkennung wird bei der Anmeldung der Geburt vorgenommen oder die Anerkennung erfolgt nach der Geburt.
Die Urkunde wird in die Register eingetragen, unter dem Datum; falls vorhanden.

Inhalt einer Anerkennungsurkunde.

Anerkennung eines Kindes durch den Vater oder die Mutter nach der Eintragung des Kindes in die Zivilstandsregister :
Im Jahr eintausendachthundert erschien (Name und Vornamen, Alter, Beruf und Wohnsitz), der (oder die) uns erklärte, dass (er oder sie) sich selbst als

(Vater oder Mutter) eines Kindes des Geschlechts ..., das uns am ... vorgestellt wurde und das wir in die Zivilstandsregister eingetragen haben, unter dem Namen und den Vornamen
von ... welches Kind (er oder sie) hatte mit (Name, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnort; dem Erklärenden steht es frei, die Person, mit der er das Kind hatte, nicht zu nennen; die Erklärung wurde abgegeben in Gegenwart von (Name und Vornamen, Alter, Beruf und Wohnort des ersten Zeugen) und von (dieselbe Formalität für den zweiten Zeugen); und haben, die Erklärenden und die Zeugen, die vorliegende Urkunde unterzeichnet, nachdem sie ihnen vorgelesen wurde. Wenn einer der Erschienenen nicht unterschreiben kann oder kann, wird dies vermerkt.)

Urkunde über die Anerkennung eines Kindes durch die Mutter

Quellen:
H. WYVEKENS, Neues Wörterbuch der Bürgermeister, Schöffen, Ratsherren, Steuereinnehmer und GemeindesekretäreBruylant-Christophe et Compagnie, Editeurs, 1862, S. 213-214.
Yves HERALY 2019

 

 

 

 

de_DE