Alphabetische Tabellen oder Jahrestabellen

von | Dez. 30, 2025

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4. Alphabetische Tabellen.

Art. 2 des kaiserlichen Dekrets vom 20. Juli 1807 lautet :

Die jährlichen Tabellen werden von den Standesbeamten innerhalb eines Monats nach Schließung des Registers des Vorjahres erstellt; sie werden jedem der Doppelregister beigefügt; und zu diesem Zweck sorgen unsere kaiserlichen Prokuratoren (Staatsanwälte des Königs) dafür, dass innerhalb von drei Monaten der Frist eine Doppelausfertigung von den Bürgermeistern (Bürgermeister) an die Geschäftsstelle des Gerichts gesandt wird.
Ein königlicher Erlass vom 31. Dezember 1851 (Monit. vom 8. Januar 1852) zeichnete die Formalitäten vor, die bei der Bildung von Jahrestafeln zu beachten sind.
Art. 1. - Die jährlichen alphabetischen Tabellen der Zivilstandsregister, die in Ausführung des Dekrets vom 20. Juli 1807 adressiert werden, werden in der folgenden Form erstellt:

Provinz von ...
Arrondissement von ...
Kanton ...
Gemeinde von ...

JÄHRLICHE ALPHABETISCHE TABELLE der Zivilstandsakten die in den Registern der Gemeinde Namur für das Jahr 1881 eingetragen sind

Art. 2. - Die Namen werden in strenger alphabetischer Reihenfolge auf die Tische geschrieben.

Art. 3. - Die in den Tabellen der Zusatzregister eingetragenen Namen werden in alphabetischer Reihenfolge und nach der Art der Urkunden, auf die sie sich beziehen, in die Tabellen der Hauptregister eingetragen.
Art. 4. - Beim Schließen der Tabellen überprüfen die Standesbeamten, ob die in den Tabellen der Zusatzregister eingetragenen Namen in den entsprechenden Tabellen der Hauptregister enthalten sind, und wenn es keine Zusatzregister gibt, bescheinigen sie, dass es keine gibt.
Art. 5. - Die Tabellen der Heirats- und Sterbeurkundenregister umfassen die verwitwete Frau sowohl in alphabetischer Reihenfolge ihres Nachnamens als auch in alphabetischer Reihenfolge ihres ersten Ehemannes und sogar der vorherigen Ehemänner, wenn diese in den genannten Urkunden erwähnt wurden.
Art. 6. - Die Namen beginnen oder beginnen mit dem Buchstaben, der in der alphabetischen Reihenfolge unmittelbar auf die Buchstaben D und V folgt.
Art. 7. - In allen Fällen, in denen Randbemerkungen in den Zivilstandsregistern vorgenommen werden, werden diese auch in die Tabellen eingetragen, und zwar in der in Art. 49 Civil Civil vorgeschriebenen Weise.
Art. 8. - Am Ende jeder Tabelle werden zwei bis drei Leerzeilen gelassen, um eventuelle Berichtigungen und Fehler einzutragen.
Art. 9. - Unsere Innen- und Justizminister sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung dieses Erlasses verantwortlich.

Art. 5 des Dekrets vom 20. Juli 1807 beauftragte die Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, in den ersten sechs Monaten des elften Jahres Zehnjahrestafeln der Zivilstandsakten zu erstellen. Nach Art. 5 mussten sie für jede Gemeinde in dreifacher Ausfertigung angefertigt werden, eine für die Kanzlei, die zweite für die Provinzgouverneure und die dritte für jede Gemeinde im Zuständigkeitsbereich des Gerichts.

Das Gesetz vom 2. Juni 1861 (Monit. vom 5.) schafft die für die Provinzgouverneure bestimmte Expedition ab und beschließt, dass die Gerichtsschreiber für die Expedition, die an die Gemeinden geschickt werden soll, einen Cent pro Namen erhalten.

Jedes Blatt muss 96 Namen oder Zeilen enthalten. (Art. 6 des Erlasses.)

Die Jahres- und Zehnjahrestabellen werden auf gestempeltem Papier erstellt und von den jeweiligen Verwahrern beglaubigt. (Art. 4 id.)

5. Öffentlichkeit der Register. - Auszüge aus dem Register. Gebühren für ihre Ausstellung.

Art. 45, C. civ. - Jede Person kann sich von den Verwahrern der Zivilstandsregister (Standesbeamter und Gerichtsschreiber) Auszüge aus den Registern ausstellen lassen. Auszüge, die in Übereinstimmung mit den Registern ausgestellt und vom Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts oder dem Richter, der ihn ersetzt, beglaubigt wurden, sind bis zur Eintragung einer Fälschung verbindlich (1).

Beobachtungen.
a. Der Gemeindesekretär oder ein anderer Angestellter darf keine Auszüge ausstellen.
b. Die Gebühren für die Ausstellung von Kopien oder Auszügen aus Zivilstandsurkunden werden durch den Erlass vom 24. Mai 1827 festgelegt (J. off., XXII, Nr. 27), die trägt :
Art. 1. - In Zukunft wird für die Ausstellung jeder Ausfertigung oder jedes Auszugs einer Heirats-, Adoptions- oder Scheidungsurkunde 40 Cent (85 Centimes) erhoben und für die...

Weiter: Anmeldung und Abfassung von Urkunden

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