Bedürftigkeitsbescheinigungen werden für Erleichterungen oder Befreiungen zugunsten der Armen verlangt. Sie sind von der Formalität des Visums befreit (Königlicher Erlass vom 4. Januar 1849).
Der Erlass vom 06. September 1814 (Amtsblatt III Nr. 26) befreit von der Zahlung der Registrierungsgebühr, die für eine Urkunde zu entrichten ist.
Dieser Bescheinigung muss eine Erklärung des Steuereinnehmers beigefügt werden, in der festgestellt wird, dass diese Personen keine direkten Beiträge zahlen oder dass ihre Steuern nicht mehr als 10 Fr. betragen. Die Urkunden über die Bedürftigkeit müssen von der Erklärung des Steuereinnehmers begleitet sein, die im Königlichen Erlass vom 06. September 1814 erwähnt wird.
Géniwal bietet in seiner neuen Datenbank New Isadora eine Reihe von Bedürftigkeitsakten an.
HERALY Yves (2019)



