Die Wirkungen und Formen der Adoption sind im Zivilgesetzbuch, Buch I, Titel VIII, Kapitel 1, Abschnitt I und II, Artikel 345 bis 360 einschließlich, geregelt.
Es ist Aufgabe der Justizbehörde, dies zuzulassen.
Artikel 359 lautet: "Innerhalb von drei Monaten nach diesem Urteil (das Urteil des Berufungsgerichts, das die Adoption zulässt, wird auf Antrag einer der beiden Parteien in das Zivilstandsregister (2) des Ortes eingetragen, an dem der Annehmende seinen Wohnsitz hat."
Die Eintragung erfolgt nur auf Grund einer formgerechten Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts; die Adoption bleibt unwirksam, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist eingetragen wird.
Formular der Adoptionsurkunde :
Das Jahr eintausendachthundert ...., am .... des Monats ...., um .... Uhr .... vor uns (Namen und Dienststellung des Beamten) Standesbeamter der Gemeinde .... , Bezirk ...., Provinz ...., sind N. (Name, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnort des Annehmenden) und N. (gleiche Angabe für den Adoptierten), die uns das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts mit Sitz in ...., verkündet am ...., eingetragen am ...., zur Bestätigung der vor dem Friedensrichter des Kantons ...., Bezirk ...., Provinz ...., am .... vorgenommenen Urkunde, in der N. .... erklärt, N. .... zu adoptieren, und der genannte N. .... die ihm von N..... angebotene Adoption annimmt, zusammen mit dem Urteil des Berufungsgerichts mit Sitz in ...., verkündet am ...., zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt haben; und haben auf ausdrücklichen Antrag der genannten N. und N. (oder des besagten N.) transkribiert die oben genannte Adoptionsurkunde mit folgendem Wortlaut ( hier die vor dem Friedensrichter vollzogene Adoptionsurkunde mit dem Homologationsurteil und dem Aufnahmebeschluss abschreiben). Infolgedessen haben wir im Namen des Gesetzes erklärt, dass N. .... N. .... adoptiert hat, und haben dies in Anwesenheit von .... und .... beurkundet. (Goldauszeichnungendinäre, wenn die Zeugen), die es mit den Erschienenen und uns unterzeichnet haben, nachdem es vorgelesen wurde
Quelle: H. Wyvekens, Nouveau dictionnaire des Bourgmestres, des Échevins, des conseillers, receveurs et secrétaire communaux, des commissaires d'arrondissement, Bruylant-Christophe et compagnie, éditeurs, 1862, S 212



