Das Gesetz, das die Nationalmiliz organisiert, ist das vom 8. Januar 1817. Es wurde nacheinander durch Gesetze mit folgenden Daten geändert oder interpretiert: 28. September 1818 (veröffentlicht im Staatsanzeiger XIII, Nr. 41) 27. April 1820 (veröffentlicht im Staatsanzeiger XV, Nr. 11) 21. Dezember 1824 (veröffentlicht im Staatsanzeiger XIX, Nr. 69 und 70) 26. Dezember 1831 (veröffentlicht im Staatsanzeiger IV, Nr. 356) 04. Juli 1832 (veröffentlicht im Staatsanzeiger VI, Nr. 504) 28. März 1835 (veröffentlicht im Staatsanzeiger XXI, Nr. 128) 11. Juli 1835 (veröffentlicht im Staatsanzeiger XXII, Nr. 829) 09. April 1841 (veröffentlicht im Staatsanzeiger XXIII, Nr. 147) 08 ami 1847 (erschienen im Monitor vom 13. Mai) 18 juin 1849 (erschienen im Monitor vom 19. Juni) 15 avril 1852 (erschienen im Monitor vom 21. April) 08 juin 1853 (erschienen im Monitor vom 10. Juni) 15 juin 1853 (erschienen im Monitor vom 17. Juni) 05 juin 1856 (erschienen im Monitor vom 10. Juni) 04 octobre 1856 (erschienen im Monitor vom 05. Oktober) Unabhängig von der Land- und Seearmee, wird es im Königreich der Niederlande gemäß Art. 206 des Grundgesetzes ein nationales Milizkorps geben, dessen Stärke immer im Verhältnis von einem Mann auf hundert Seelen der Gesamtbevölkerung des Königreichs stehen wird. Dieses Korps soll aus Infanterie, Artillerie, Kavallerie und Train bestehen. Die Miliz wird aus Freiwilligen gebildet, soweit dies möglich ist. Sie sind Teil der nationalen Miliz im Hinblick auf die vom Gouverneur organisierte Auslosung (Art. 73). Die Auslosung muss spätestens am 1. März eines jeden Jahres beginnen. 5...




















